Urheberrecht (Musik): Reichweite des Schutzes für Tonträgerhersteller und ausübende Künstler
27.03.2003
Der BGH hat über die Anwendbarkeit des § 31 Abs. 4 UrhG auf die sog. Leistungsschutzrechte von Tonträgerherstellern und ausübende Künstlern zu entscheiden.
Gem. § 31 Abs. 4 UrhG ist die Einräumung für noch nicht bekannte Nutzungsarten sowie Verpflichtungen hierzu unwirksam (s. unten aufgeführte "Handyklingelton"-Entscheidung des OLG Hamburg u. die "DVD"-Entscheidung des OLG München).
In dem zu entscheidenden Fall ging es um einen Bandübernahmevertrag aus dem Jahre 1979. Im Rahmen dieses Vertrages übertrug der Musiker, der gleichzeittig auch Tonträgerhersteller war, einm Label das Recht, "die Schallaufnahmen in jeder beliebigen Weise auszuwerten". Zunächst erfolgte eine Auswertung im Jahre 1979/1980 nur auf LP. Ende der 90er Jahre wurden die Aufnahmen dann auch auf CD vom Label vertrieben. Hiergegen wendete sich der Musiker/Tonträgerhersteller mit seiner Klage, da er der Aufassung war, dies sei nicht vom Bandübernahmevertrag abgedeckt, da die Verwertung auf CD im Jahre 1979 noch unbekannt gewesen sei und eine Rechtsübertragung hierfür 1979 an § 31 Abs. 4 UrhG scheitere.
Der BGH entschied, dass diese Vorschrift auf die Leistungsschutzrechte von Tonträgerherstellern und ausübende Künstlern nicht anwendbar sei. Demnach genüge letztlich die im Bandübernahmevertrag verwendete Klausel, wonach das Label zu jeder beliebigen Auswertung berechtigt sei. Dies bedeutet eine faktische Schlechterstellung von Musikern/Sängern sowie Tonträgerproduzenten gegenüber Komponisten und Textern, da in letzteren Fällen § 31 Abs. 4 UrhG immer Anwendung findet (s. die o.g.Handyklingeltonentscheidung des OLG Hamburg).
Wolfgang Riegger
Rechtsanwalt, Ludwigsburg
Medienrecht, Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Gesellschaftsrecht
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