Insgesamt 3 jetzt veröffentlichte Urteile zur vergleichenden Werbung befassen sich mit einem Vergleich, bei dem die Konkurrenz bzw. deren Produkte ironisch vom Werbenden dargestellt wurden.
In solchen Fällen stellt sich immer die Frage, ob eine Herabsetzung des Wettbewerbers oder seiner Produkte vorliegt. Ist dies der Fall, so ist die Werbung wettbewerbswidrig.
Im ersten Urteil ging es um den bekannten Werbespot von "Kinder country", in dem überdimensional dargestellte Getreideriegel als "staubtrocken" dargestellt wurden. Der Produzent des Müsliriegels "Corny" sah darin eine Herabsetzung des Produkts "Müsliriegel" und weil "Corny" angeblich Marktführer ist eine mittelbare Herabsetzung seines Produkts. Das OLG Hamburg teilte diese Meinung nicht und wies die Klage ab. Der verständige Durchschnittsverbraucher nehme eine solche satirische Darstellung nicht als Sachaussage ernst, sondern verstehe sie als witzigen Aufhänger, mit dem die Aufmerksamkeit geweckt werden solle, so das Gericht.
In einem weiteren Urteil entschied ebenfalls das OLG Hamburg ähnlich: Dort ging es um die Rundfunk-Werbung einer Krankenkasse. Die Werbung begann mit dem Satz "Manche Krankenkassen hören sich so an", anschließend folgte das Geräusch eines nicht anspringenden Autos; daraufhin war folgender Text zu hören: "oder so", es folgte das Geräusch eines "orgelnden Autos", daraufhin wieder Text: "Nur eine Krankenkasse hört sich so an", dann folgte das Geräusch eines Formel-1 Rennwagens. Hierin meinte ein Konkurrent eine pauschale Herabsetzung von anderen Krankenkassen zu erblicken. Auch hier wies das OLG Hamburg mit fast identischer Begründung die Klage ab. Die Geräusche seien lediglich als satirischer Aufhänger gedacht, weshalb eine Herabsetzung ausscheide, so das OLG.
Ein anderer Werbetreibender hatte vor dem OLG Jena weniger Glück: Er nahm in seiner Werbung ausdrücklich Bezug auf eine Zeitungsanzeige seines Konkurrenten, stellte die Preise für ein identisches Produkt gegenüber, und setzte folgende Textpassage hinzu: "Fremdgehen kann teuer werden". In dieser Textpassage erblickte das OLG Jena eine Herabsetzung des Wettbewerbers. Da der Begriff des "Fremdgehens" negativ besetzt sei und die Textpassage keine nützlichen Informationen enthalte, werde die Grenze zu einem witzigen Wortspiel überschritten urteilte das Gericht.
Auch wenn man mit den beiden Urteilen des OLG Hamburg eine mittlerweile liberalere Linie in der Rechtsprechung zur vergleichenden Werbung erblicken kann, so zeigt wiederum das Urteil des OLG Jena, dass die Grenze zwischen (erlaubtem) witzigen Wortspiel und (nicht erlaubter) Herabsetzung fließend sind und es letztlich immmer auch auf
die Definiton des betreffenden Gerichts ankommt. Wer in der Werbung mit Witz (oder mit dem, was er für witzig hält !)vergleicht, beschreitet einen schmalen Pfad.
Wolfgang Riegger
Rechtsanwalt, Ludwigsburg
Medienrecht, Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Gesellschaftsrecht
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