Heimliches Mithören eines Telefongesprächs als zulässiges Beweismittel
24.10.2002
Wer einen Dritten über die Freisprechanlage des Telefons ein Gespräch heimlich mithören lies, um den mithörenden Dritten als Zeugen in einem Prozess zu benennen, hatte bislang mit dieser Taktik keinen Erfolg: Die Rechtsprechung vertrat die Auffassung, dass das heimliche Mithören das Persönlichkeitsrecht des so "Belauschten" verletzt, weshalb eine Zeugenaussage in einem Prozess nicht verwertbar war.
Nunmehr hat das OLG Koblenz entschieden, dass eine solche Zeugenaussage unter gewissen Umständen doch verwertbar sei. Wenn für eine Partei keine andere Möglichkeit bestehe, um an ein Beweismittel zu gelangen, sei das Interesse des Beweisführers höher einzuschätzen als das Interesse des "Belauschten", so das OLG. Im entschiedenen Fall hatte der beweisbelastete Kläger der Beklagten ein Darlehen über mehr als 90.000 Euro zur Verfügung gestellt. Der Kläger hatte sich die Auszahlung aber nicht quittieren lassen, weil er zur Zeit der Auszahlung mit der Beklagten eng befreundet war. Nach Beendigung der Freundschaft hatte die Beklagte dann behauptet, sie hätte niemals Geld erhalten, in einem vom Rechtsanwalt des Klägers heimlich mitgehörten Telefongespräch den Erhalt des Geldes aber zugegeben. Das OLG lies die Zeugenaussage des Rechtsanwaltes zu und verurteile die Beklagte zur Rückzahlung. Das Gericht hat sich bei der Entscheidungsfindung offenbar von eher "allgemeinen Gerechtigkeitserwägungen" und vom Ergebnis leiten lassen. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage wurde die Revision zum BGH zugelassen, so dass die Sache noch nicht rechtskräftig ist.
Wolfgang Riegger
Rechtsanwalt, Ludwigsburg
Medienrecht, Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Gesellschaftsrecht
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