Datenübermittlung in die USA und die Frage gesetzeskonformer Möglichkeiten nach dem Aus für Safe Harbor
25.10.2015
Mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 06. Oktober 2015 sind Datenübermittlungen personenbezogener Daten europäischer Unternehmen an US-amerikanische Unternehmen auf Basis von Safe Harbor nicht mehr zulässig.
Am 06. Oktober 2015 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass „Safe Harbor“ als Mittel zum Austausch personenbezogener zwischen Stellen (Unternehmen) in Europa und USA nicht gültig ist und damit die Auffassung des Generalanwalts des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bestätigt. Damit ist die Datenübermittlung personenbezogener Daten auf Basis von „Safe Harbor“ unzulässig.
Bis zur Verabschiedung einer neuen – gültigen – Regelung bliebt jetzt nur die Möglichkeit verbindlich festgelegter konzerninterner Regelungen (Binding Corporate Rules =BCR) oder die Vereinbarung über die EU-Standardvertragsklauseln. Diese Haltung wird auch von der Artikel-29 Gruppe dem unabhängigen Beratungsgremium der Europäischen Kommission in Fragen des Datenschutzes bestätigt.
Auf Basis dieses Urteils sind alle Datenübermittlungen personenbezogener Daten aus Deutschland auf Basis von Safe Harbor ordnungswidrig und können von den Aufsichtsbehörden im jeweiligen Einzelfall mit Bußgeld nach §43 Abs. 3 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) belegt werden.
Da es sich hier dann um unzulässige Datenübermittlungen handelt ist die Vorgabe 300.000 Euro für Ordnungswidrigkeiten nach §43 Abs. 2 BDSG anzunehmen.
§43 Abs. 3 BDSG:
Die Ordnungswidrigkeit kann im Fall des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reichen die in Satz 1 genannten Beträge hierfür nicht aus, so können sie überschritten werden.
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