Werbeagentur haftet ihrem Kunden für wettbewerbswidrige Werbung
11.11.2003
Das OLG Düsseldorf hat ein vor allem für Werbeagenturen bedeutsames Urteil gefällt.
Gestaltet eine Agentur eine Werbung oder konzipiert eine Werbemaßnahme, und stellt sich diese später als wettbewerbswidrig dar, so haftet die Agentur ihrem Kunden, so das Gericht. Da eine wettbewerbswdrige Werbung für den Kunden nicht verwendbar sei, selle sich die Arbeit der Agentur als mangelhaft dar, mit der Folge, dass dem Kunden Schadensersatzansprüche zustehen. In dem beim OLG entschiedenen Fall musste deshalb die Werbeagentur ihrem Kunden die Kosten ersetzen, die diesem entstanden waren, weil der Kunde von einem Wettbewerber auf Unterlassung in Anspruch genommen wurde.
Für eine Werbeagentur hat dies folgende Konsequenzen: Entweder muss die Agentur vertraglich ihrem Kunden die Pflicht auferlegen, die rechtliche Zulässigkeit der Werbung zu prüfen. Oder aber die Agentur muss - sofern sie vorstehendes nicht vereinbart hat - in Zweifelsfällen die Werbung überprüfen lassen; die Kosten hierfür müssen dann selbst getragen werden oder aber bereits in den Preis einkalkuliert werden.
Wolfgang Riegger
Rechtsanwalt, Ludwigsburg
Medienrecht, Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Gesellschaftsrecht
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