Verbreitung von Fotografien von Bauwerken als Postkarte
11.11.2003
Der BGH musste über die Zulässigkeit der Verbreitung von Postkarten entscheiden, auf denen das sog. Hundertwasser-Haus in Wien zu sehen war. Klägerin war die Erbin des bekannten Künstlers Friedensreich Hundertwasser.
Die Zulässigkeit der Verbreitung hing von der Auslegung des § 59 UrhG ab. Diese Vorschrift besagt, dass Abbildungen (egal ob Zeichnungen, Fotografien etc.) von Bauwerken, die sich bleibend an einem öffentlich Platz befinden, ohne Zustimmung des Urhebers verbreitet werden dürfen.
Der BGH gab der Klägerin recht und untersagte die Verbreitung. Grund war letztlich der Blickwinkel, aus dem das Foto aufgenommen worden ist. Das Hundertwasser Haus war nämlich von einer gegenüberliegenden Wohnung fotografiert worden, was zu einer Perspektive führte, die der "normale Mensch" auf der Straße, der auch das Haus betrachtet, nicht hatte.
Nur dann, wenn das Bauwerk aus einer Perspektive zu sehen sei, die jedermann auf der Straße beim Betrachten des Bauwerkes habe, sei die Ausnahmevorschrift des § 59 UrhG einschlägig, so der BGH.
Aus dem Urteil folgt, dass derjenige, der Bauwerke fotografiert, um diese Fotos anschließend zu verbreiten, keine "Hilfsmittel" beim Fotografieren verwenden darf (z.B. auch ein Foto von einer Leiter aufgenommen fiele hierunter).
Wolfgang Riegger
Rechtsanwalt, Ludwigsburg
Medienrecht, Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Gesellschaftsrecht
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